Rechtliche Grundlage für das Tätigwerden eines Sicherheitsdienstleistungsunternehmens in Deutschland sind § 34 a der Gewerbeordnung und die Bewachungsverordnung. Mitarbeitern von privaten Sicherheitsdiensten stehen nur die jedermann zustehenden Rechte der Bürger (Jedermannsrecht § 127 Abs. 1 StPO – „Vorläufige Festnahme“) wie beispielsweise Notwehr und Nothilfe, Notstand sowie dem Hausrecht zu. Ausnahmen ergeben sich aus durch die Beleihung mit hoheitlichen Rechten, in Deutschland gilt das für die Bereiche Luftverkehr, Kernkraftwerke und Bundeswehr.
In Deutschland besteht gemäß § 12 a der Bewachungsverordnung die Pflicht, als Sicherheitsdienst erkennbar zu sein. Im Klartext lautet das, dass unsere Wachleute eine Dienstbekleidung tragen müssen. Wie diese aussieht, ist jedem Unternehmen selbst überlassen. Sie darf jedoch keinesfalls behördlichen Uniformen ähneln. Dies gilt jedoch speziell nur für Tätigkeiten, bei denen Hausrechtsbereiche aus dem öffentlichen Raum betreten werden (Revierstreifendienst, Alarmverfolgung).
Durch die fortschreitende Änderung der deutschen Polizeiuniformen sehen diese vielen Dienstbekleidungen der privaten Wachdienste sehr ähnlich.
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